Substitution

Seit der Gründung des JES Netzwerks steht die Behandlung der Heroinabhängigkeit durch Substitution im Mittelpunkt unserer Arbeit. Auch wenn sich seit der Legalisierung der Substitution viele positive Entwicklungen vollzogen haben, sind unsere damaligen Forderungen, Ziele und Haltungen zum Thema „Substitution“ weiterhin aktuell.

Die Substitutionsbehandlung ist für JES wahrscheinlich das wirksamste Mittel zur Prävention von Infektionen wie HIV/Hepatitis und bietet die Basis für die gesundheitliche und soziale Stabilisierung Drogen gebrauchender Menschen.

Um diese Potentiale auch möglichst vielen Heroinkonsumenten zur Verfügung stellen zu können, ist es seit jeher unser Ziel, die Zugänge zur Substitution möglichst niedrigschwellig zu halten.

Wie bei anderen medikamentösen Behandlungen auch, gilt es mit einer möglichst vielfältigen Palette von Medikamenten und Applikationsformen eine möglichst zielgenaue und individuelle Behandlung zu ermöglichen.

Mit der Neufassung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtmVV) sowie der medizinischen und kassenrechtlichen Rahmenbedingungen, sind große Fortschritte hin zu einer modernen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft orientierten Substitution getan worden. Aufgabe von JES wird sein, dass diese nun geschaffenen Möglichkeiten auch zum Leben erweckt werden und in der Praxis zur Anwendung kommen.

Die neuesten Veränderungen in der Verschreibungsverordnung haben dafür gesorgt, dass die Ärzte mehr Rechtssicherheit haben und ihre Handlungen nicht mehr mit dem Strafrecht in Verbindung stehen. So besteht die Hoffnung, dass sich mehr Ärzte zu dem Schritt Drogen gebrauchende Menschen zu behandeln, entscheiden.

Die Freiwilligkeit eines Angebots stellt für uns die Grundlage dar, damit diese Angebote auch von Drogengebrauchern wahrgenommen werden. Die bisher praktizierte zwangsweise Verknüpfung der medizinischen Behandlung mit psychosozialen Angeboten, war für JES nicht sinnvoll und hinnehmbar. So haben wir uns im Gemeinsamen Bundesauschuss (GBA) für die Änderung der Handhabung eingesetzt. Die psychosoziale Begleitung wird jetzt vom Arzt nur noch regelrecht empfohlen und stellt keine Bedingung mehr dar.

Aktuelle Richtlinien zur Substitution

Diese Richtlinie vom Dezember 2018 regelt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Hier wird festgelegt welche Leitungen des Arztes in der Substitutionsbehandlung von den Krankenkassen bezahlt werden.

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=eaf2fc9de492fb1d09ff6ade39a24e4b&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=5ed68529a08d2ffd&fts_search_list.destHistoryId=34923

Anhang zur Patientenaufklärung

http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/RL/Substitution-Anhang-Patientenaufklaerung.pdf  Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) enthält Regelungen zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs

[ Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung (PDF) ]